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Vorkind(er) (Vurkindere, Vuirkindt) : (Stief-)Kind(er) aus einer der früheren Ehe eines Ehepartners (Vorsohn = Stiefsohn, Vortochter = Stieftochter). Sie waren allein erbberechtigt am Vermögen des verstorbenen früheren Ehegatten und gemeinsamen Elternteils gegenüber den Nachkindern, außer es lag/liegt eine vertraglich vereinbarte Einkindschaft vor.
vulgo : gemeinhin so genannt, allgemein gebräuchlich, gewöhnlich, im allgemeinen
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